Satzung Förderverein Freibad Naila e.V. (gemeinnütziger Verein)

§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen Förderverein Freibad Naila.
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz “e. V.“. 
Der Sitz des Vereins ist in 95119 Naila.
 
§ 2 Zweck
Das Freibad Naila, das für alle Bewohner und Gäste, insbesondere für Kinder, Jugendliche, Familien und Senioren zur Förderung des Sportes, zur Pflege der Gesundheit, als öffentliche Begegnungsstätte und zur Steigerung der Lebensqualität beiträgt, soll erhalten und ausgebaut werden.
 
Zweck des Vereins ist daher die ideelle und finanzielle Förderung des Freibads Naila, des Schwimmsports sowie der Schwimmausbildung im Freibad Naila. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Beschaffung von Mitteln durch Beiträge, Spenden, Zuschüsse sowie durch Veranstaltungen, die der Werbung für den geförderten Zweck dienen. 
 
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für den satzungsgemäßen Zweck verwendet werden.
 
Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung des Vereins für ihre Mitgliedschaft keinerlei Entschädigung.
 
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Die Vereinsämter sind Ehrenämter.
 
§ 4 Mitgliedschaft
Mitglied kann jede natürliche Person oder juristische Person werden, die bereit ist, die Grundsätze und Aufgaben des Fördervereins zu fördern und zu unterstützen. Die Aufnahme in den Verein ist durch schriftliche Beitrittserklärung, digital oder analog, zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung eines Aufnahmeantrages bedarf keiner Begründung und ist endgültig.
 
Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod, Ausschluss oder Auflösung des Vereins. Ein Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Er ist nur zum Schluss eines Kalendervierteljahres unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zulässig.
 
Durch Beschluss des Vorstandes kann von der Mitgliedschaft ausgeschlossen werden, wer in grober Weise den Vereinsinteressen, oder der Satzung oder dem Satzungszweck zuwider handelt oder wer seine Mitgliedsbeiträge nicht bezahlt. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich vor dem Vereinsausschluss zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit 2/3-Mehrheit. Der Beschluss ist endgültig.
 
Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewährung von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.
 
§ 5 Mitgliedsbeiträge
Von den Vereinsmitgliedern werden Beiträge erhoben. Über die Höhe der Beiträge beschließt die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes.
 
§ 6 Vereinsorgane
Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
 
§ 7 Mitgliederversammlung
Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung, sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Den Jahresbericht entgegen zu nehmen und zu beraten,
- den Kassenbericht für das abgelaufene Geschäftsjahr entgegen zu nehmen und zu beraten,
- die Entlastung des Vorstandes,
- (im Wahljahr) den Vorstand zu wählen,
- über die Satzung, Änderungen der Satzung sowie Auflösung des Vereins zu bestimmen,
- die Kassenprüfer zu wählen, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören noch Angestellte des Vereins sein dürfen.
 
Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Kalenderjahr statt. Die Einberufung zur Versammlung erfolgt durch den Vorstand unter Angabe der Tagesordnung mindestens 14 Tage vor der Versammlung. Zur Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder schriftlich oder per E-Mail einzuladen.
 
Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Punkte zu umfassen:
- Bericht des Vorstandes,
- Bericht des Kassenprüfers,
- Entlastung des Vorstandes,
- Wahl des Vorstandes (im Wahljahr),
- Wahl von zwei Kassenprüfern (im Wahljahr)
- Festsetzung der Beiträge / Umlagen für das laufende Geschäftsjahr bzw. zur Verabschiedung von Beitragsverordnungen
- Beschlussfassung über vorliegende Anträge
 
Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vereinsvorstand schriftlich einzureichen. Nachträglich eingereichte Tagesordnungspunkte müssen den Mitgliedern rechtzeitig vor Beginn der Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.
 
Spätere Anträge - auch während der Mitgliederversammlung gestellte Anträge - müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn in der Mitgliederversammlung die Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder der Behandlung der Anträge zustimmt (Dringlichkeitsanträge).
 
Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens einem Drittel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
 
Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter leitet die Mitgliederversammlung. Auf Vorschlag des Vorsitzenden kann die Mitgliederversammlung einen besonderen Versammlungsleiter bestimmen.
 
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.
 
§ 8 Stimmrecht / Beschlussfähigkeit
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
 
Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
 
Abstimmungen und Wahlen erfolgen in der Regel durch Handhebung mit Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, erst auf Antrag geheim.
 
Sind bei Wahlen für ein Amt mehrere Personen vorgeschlagen, so ist geheim zu wählen.
 
§ 9 Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
1. Vorsitzenden
2. Vorsitzenden
Kassier
Schriftführer
Mindestens 2 Beisitzern, bis zu 5 Beisitzern.
 
Der 1. Vorsitzend, der 2. Vorsitzende sowie der Kassenwart vertreten den Verein jeweils einzeln gerichtlich und außergerichtlich als Vorstand im Sinne des § 26 BGB.
 
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt.
 
Der Vorstand führt die Geschäfte der laufenden Verwaltung selbstständig. Er ist berechtigt, alle während seiner Amtszeit anfallenden Rechtsgeschäfte abzuschließen und alle Maßnahmen zu treffen, die für die Erfüllung des Vereinszwecks erforderlich sind.
 
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
 
§ 10 Kassenprüfer
Auf der Jahresmitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren zu wählen. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu prüfen und dabei insbesondere die satzungsgemäße und steuerlich korrekte Mittelverwendung festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Aufgaben. Die Kassenprüfer haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.
 
§ 11 Vereinsauflösung
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Naila, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
 
§ 12 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist ein Kalenderjahr.
 
§ 13 Schlussbestimmung
Diese Satzung wurde in der Gründungsversammlung am 26.07.2023 so beschlossen. Sie tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.